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BAG Urteil v. - 2 AZR 716/14

Gesetze: § 779 Abs 1 BGB, § 139 BGB, § 241 Abs 1 BGB, § 320 BGB, § 323 Abs 1 BGB, § 323 Abs 5 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 4 S 1 KSchG, § 7 KSchG

Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

Leitsatz

1. Einem Prozessvergleich fehlt die verfahrensbeendende Wirkung, wenn er als materiell-rechtlicher Vertrag wegen Mängeln in der Regelung sonstiger, prozessfremder Gegenstände nach § 779 Abs. 1 iVm. § 139 BGB insgesamt nichtig ist.

2. Der wirksame Rücktritt von einem zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits geschlossenen Vergleich führt dazu, dass dessen prozessbeendende Wirkung entfällt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR716.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 817 Nr. 14
DB 2016 S. 7 Nr. 12
NJW 2016 S. 10 Nr. 17
LAAAF-69331

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