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BAG Urteil v. - 9 AZR 52/15

Gesetze: § 3 MuSchG, § 6 Abs 1 MuSchG, § 17 S 2 MuSchG, § 17 Abs 2 BEEG, § 4 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 13 Abs 1 S 3 BUrlG

Urlaub - Verfall - Beschäftigungsverbot - Elternzeit

Leitsatz

1. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG.

2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im "laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 884 Nr. 15
DB 2016 S. 7 Nr. 12
DB 2016 S. 897 Nr. 15
DStR 2016 S. 12 Nr. 17
NJW 2016 S. 1462 Nr. 20
NJW 2016 S. 8 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2016 S. 1418
DAAAF-69338

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