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BGH Urteil v. - X ZR 98/13

Gesetze: § 323 BGB, § 13 Abs 1 BGBAG BW, § 13 Abs 2 BGBAG BW, § 16 Abs 1 BGBAG BW

Hofübergabevertrag: Rücktrittsrecht des Übergebers nach Vollzug des Vertrags; Ausschluss des Rücktrittsrechts in Baden-Württemberg; Kündigungsrecht des Übernehmers bei beiderseitigem Fehlverhalten

Leitsatz

1. Der Übergeber kann von einem Altenteilsvertrag auch dann zurücktreten, wenn der Vertrag vollzogen worden ist. Ein Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag steht ihm jedoch nur dann zu, wenn die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches Gewicht hat, dass diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Das Rücktrittsrecht ist in Baden-Württemberg grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Übernehmer nicht bereits wegen einer Vertragsverletzung rechtskräftig zu einer ihm nach dem Altenteilsvertrag obliegenden Leistung verurteilt worden ist.

3. Dem Übernehmer steht auch bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof störendem Fehlverhalten ein Kündigungsrecht nach § 16 Abs. 1 AGBGB BW zu, wenn die Störung vorwiegend durch den Übergeber verursacht wird und das weitere Zusammenleben unzumutbar erschwert.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:081215UXZR98.13.0

Fundstelle(n):
YAAAF-69383

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