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BGH Urteil v. - I ZR 87/14

Gesetze: § 435 HGB, § 452 HGB, § 452a HGB, Art 18 Abs 4 S 2 MontrÜbk

Frachtführerhaftung: Begriff des Zubringerdienstes im Rahmen der Luftbeförderung; qualifiziertes Verschulden bei Auswahl eines Flughafens mit Diebstahlhäufigkeit

Leitsatz

1. Führt der aufgrund eines Luftfrachtvertrags beauftragte Frachtführer den Transport auf einer Teilstrecke mit dem LKW durch, obwohl eine Luftbeförderung technisch und verbindungsmäßig grundsätzlich möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter, so dass nicht mehr von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auszugehen ist. Darauf, dass der unterbeauftragte Luftfrachtführer vom nächstgelegenen Flughafen nicht direkt zum Zielort fliegt, kommt es nicht an (Ergänzung zu , TranspR 2012, 456 Rn. 33).

2. Erfolgt die Luftbeförderung des Guts über einen Flughafen, an dem es in der Vergangenheit zu Diebstählen an Sendungen gekommen ist, rechtfertigt dies für sich allein nicht den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers im Sinne von § 435 HGB.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR87.14.0

Fundstelle(n):
WM 2016 S. 1884 Nr. 39
IAAAF-69384

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