Grundstückskaufvertrag: Fortbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers bei Veräußerung des mangelhaften Grundstücks ohne Anspruchsabtretung; Erledigungserklärung und Umstellung auf Feststellungsantrag erst in der Berufungsinstanz; Kosten des Berufungsverfahrens
Leitsatz
1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers besteht in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat (Bestätigung von Senat, Urteil vom , V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 und Abgrenzung von Senat, Urteil vom , V ZR 435/99, BGHZ 147, 320).
2a. Dass ein Kläger in der Lage war, eine (einseitige) Erledigungserklärung bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht abzugeben, schließt eine solche Erklärung und die hiermit verbundene Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht aus.
2b. Allerdings kommt in einem solchen Fall die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen.