Betrug: Forderung einer Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt als strafrechtlich geschütztes Vermögen; Bestimmung der Höhe eines Vermögensschadens anhand der Preisvereinbarung
Leitsatz
1. Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen (Anschluss an , NStZ 2011, 278 f.).
2. Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei § 263 StGB darf sich der Tatrichter zur Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustellenden Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand der Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei funktionierenden Märkten typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen Marktwertes äquivalent erweisen.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:020216U1STR435.15.0
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 10 Nr. 31 NJW 2016 S. 2434 Nr. 33 wistra 2016 S. 359 Nr. 9 FAAAF-69398