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BGH Urteil v. - I ZR 194/14

Gesetze: § 5a Abs 2 UWG vom , § 5a Abs 3 Nr 2 UWG vom

Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der Auskunftspflicht aufgrund eines Handelns eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer; Vorenthaltung wesentlicher Informationen über die teilnehmenden Märkte in der Prospektwerbung für Sonderangebote - Fressnapf

Leitsatz

Fressnapf

1. Ein Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, bei dem die Identität und Anschrift des anderen Unternehmers mitzuteilen ist, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm gemachten Angebots entscheiden kann, setzt weder voraus, dass das Angebot bereits eine vertragliche Bindung vorsieht, noch auch, dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt.

2. Wesentliche Informationen werden auch dann im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG in der Fassung vom vorenthalten, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:040216UIZR194.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 577 Nr. 10
DB 2016 S. 8 Nr. 10
NJW-RR 2016 S. 1439 Nr. 23
NAAAF-69673

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