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BFH Beschluss v. - X B 128/15

Gesetze: FGO § 116 Abs. 3, FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1

Abgrenzung zwischen kostenpflichtiger Teilrücknahme des Rechtsmittels und beschränkter Anfechtung des finanzgerichtlichen Urteils; Verletzung des Rechts auf Gehör

Leitsatz

1. Wird ein zunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel in der Rechtsmittelbegründungsschrift ausdrücklich auf einen Teil der im vorangehenden Klageverfahren angefochtenen Verwaltungsakte beschränkt, ist dies nicht als (kostenpflichtige) Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen, sondern als von Anfang an lediglich beschränkte Anfechtung des finanzgerichtlichen Urteils.

2. Enthält die Rechtsmittelbegründung nach einer umfassenden Anfechtung des FG-Urteils hingegen keine ausdrückliche Beschränkung in Bezug auf die angefochtenen Verwaltungsakte, fehlt es --soweit die Rechtsmittelbegründung zu einzelnen angefochtenen Verwaltungsakten keine Ausführung enthält-- insoweit an der erforderlichen Begründung, so dass das Rechtsmittel in diesem Umfang unzulässig ist.

3. Die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Gehörsverletzung (§ 119 Nr. 3 FGO) gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht. Betrifft er hingegen nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte, ist mit der Gehörsrüge darzulegen, was der Rechtsmittelführer dem FG bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 771 Nr. 5
BAAAF-69690

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