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BFH Beschluss v. - V B 35/15

Gesetze: UStG § 15, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8, GG Art. 103 Abs. 1, StPO § 154, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 96 Abs. 2

Vorsteuerabzug aus Dauerschuldverhältnis; Feststellungslast für die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien; Fortbestehen des Verdachts auch nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Umsatzsteuerhinterziehung nach § 154 StPO

Leitsatz

1. Bei Dauerschuldverhältnissen erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt.

2. Ein Verfahrensfehler durch Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten führt gleichwohl nicht zur Zulassung der Revision, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das FG ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

3. Die Rechtsfrage, wer bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) die Feststellungslast für die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen trägt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 794 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2016 S. 431
TAAAF-69697

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