Zinszahlungen des ehemaligen Gesellschafters wegen der Nachhaftung für die Darlehensverbindlichkeit einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
1. Sog. „nachträgliche Schuldzinsen“ können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie grundsätzlich weiter als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Darlehensverbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
2. Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung.
3. Für die Berücksichtigung von nachträglichem Zinsaufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es nicht von Bedeutung, dass dieser nicht aufgrund der ursprünglichen darlehensvertraglichen Verpflichtung (oder einer damit einhergehenden vertraglichen Haftung), sondern aufgrund einer gesetzlich geregelten Gesellschafterhaftung geleistet wurde.
4. Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine Beteiligung an einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft zu veräußern, beinhaltet grundsätzlich den Entschluss, die Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung aufzugeben. Unbeschadet dessen führt eine Inanspruchnahme im Zuge der Nachhaftung (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB) bei einem Steuerpflichtigen, der seine Beteiligung an der GbR gerade zur Vermeidung einer solchen persönlichen Haftung weiterveräußert hat, zu berücksichtigungsfähigem Aufwand, soweit er diesen endgültig selbst trägt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2016 II Seite 332 BFH/NV 2016 S. 811 Nr. 5 BFH/PR 2016 S. 173 Nr. 6 BStBl II 2016 S. 332 Nr. 8 DB 2016 S. 989 Nr. 17 DStR 2016 S. 731 Nr. 12 DStRE 2016 S. 506 Nr. 8 EStB 2016 S. 215 Nr. 6 FR 2016 S. 961 Nr. 20 GStB 2016 S. 26 Nr. 7 HFR 2016 S. 443 Nr. 5 KÖSDI 2016 S. 19752 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2016 S. 912 StB 2016 S. 123 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2016 S. 319 UAAAF-69704