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BGH Urteil v. - V ZR 216/14

Gesetze: § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 444 BGB

Grundstückskaufvertrag: Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer bei Verdacht einer erfolglosen Mängelbeseitigung; sekundäre Darlegungslast des Verkäufers

Leitsatz

1. Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.

2. Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:190216UVZR216.14.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2016 S. 473 Nr. 6
NJW 2016 S. 2315 Nr. 32
NJW 2016 S. 8 Nr. 19
WM 2016 S. 1755 Nr. 36
XAAAF-69917

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