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BGH Beschluss v. - III ZB 66/15

Gesetze: § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 516 Abs 3 ZPO, Nr 3200 RVG-VV

Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung

Leitsatz

1. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom , III ZB 63/05, BGHZ 166, 117).

2. Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an , NJW-RR 2007, 1575).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB66.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 2751 Nr. 37
WM 2016 S. 1848 Nr. 38
ZIP 2016 S. 792 Nr. 16
OAAAF-69920

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