Keine Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl I 2007, 1912) geltenden Fassung darf nicht vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (Nachfolgeentscheidung zum Beschluss des Großen Senats des , BFHE 250, 338 BStBl II 2015, 1007).
2. Investitionen, die zwischen dem (rückwirkend festgesetzten) steuerlichen Übertragungsstichtag und der späteren notariellen Beurkundung der Ausgliederung bzw. der Eintragung des neu gegründeten übernehmenden Rechtsträgers im Handelsregister vorgenommen werden, sind steuerrechtlich nicht mehr dem eingebrachten Einzelunternehmen, sondern der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): Nr. 5/2016 S. 267 BFH/NV 2016 S. 751 Nr. 5 EStB 2016 S. 181 Nr. 5 GmbH-StB 2016 S. 219 Nr. 8 GmbHR 2016 S. 497 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2016 S. 316 ZAAAF-70008