Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG nicht klärungsbedürftig; räumliche Trennung zwischen der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und einer Zusatzqualifikation (hier: Art und Weise der Gestaltung von Werbemitteln hinsichtlich der räumlichen Beziehung zwischen der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und der Angabe "Zertifizierter Rating-Analyst")
Leitsatz
Zu der vom BVerfG bestätigten Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wonach ein Hinweis auf eine nicht amtliche verbürgte besondere Qualifikation (nur) bei Bestehen einer inhaltlichen oder räumlichen Verbindung zu der amtlichen Berufsbezeichnung "Steuerberater" als unzulässig anzusehen ist, besteht auch unter Berücksichtigung des Art. 24 der Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom kein weiterer Klärungsbedarf.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 787 Nr. 5 DStR 2016 S. 15 Nr. 12 DStR 2016 S. 934 Nr. 16 DStRE 2016 S. 956 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2016 S. 324 UAAAF-70014