Insolvenzverfahren: Ablehnung der Erfüllung eines noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrags durch den Insolvenzverwalter; Adressat einer Realofferte eines Energieversorgungsunternehmens
Leitsatz
1. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages ab, obwohl der andere Teil nach Insolvenzeröffnung noch weitere Leistungen erbracht hat, entstehen hierdurch keine Neuverbindlichkeiten des Schuldners.
2. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich eine in der Bereitstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas) liegende Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Schuldner persönlich, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Mieter (Fortführung von BGH, , VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17; BGH, , VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:250216UIXZR146.15.0
Fundstelle(n): DB 2016 S. 7 Nr. 13 DB 2016 S. 820 Nr. 14 DStR 2016 S. 1476 Nr. 26 NJW 2016 S. 2260 Nr. 31 NJW 2016 S. 9 Nr. 17 WM 2016 S. 614 Nr. 13 ZIP 2016 S. 682 Nr. 14 HAAAF-70322