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BGH Urteil v. - VII ZR 156/13

Gesetze: § 433 BGB, § 437 Nr 1 BGB, § 439 BGB, § 10 Abs 6 S 3 WoEigG, § 21 Abs 1 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG

Wohnungseigentum: Gerichtliche Durchsetzung von kaufvertraglichen Nacherfüllungsansprüchen der Erwerber gegen den Bauträger durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; Sachmängelhaftung nach Kaufvertragsrecht

Leitsatz

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gegen den Bauträger gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB an sich ziehen und deren gemeinschaftliche gerichtliche Durchsetzung beschließen, wenn diese Ansprüche jeweils in vollem Umfang auf Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit auf das gleiche Ziel gerichtet sind.

2. Bei Eigentumswohnungen, die ein Bauträger ungefähr drei Jahre nach Errichtung veräußert und die zuvor vermietet waren, richtet sich die Sachmängelhaftung nach Kaufvertragsrecht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:250216UVIIZR156.13.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2016 S. 525 Nr. 7
NJW 2016 S. 1575 Nr. 22
NJW 2016 S. 8 Nr. 17
WM 2016 S. 1789 Nr. 37
BAAAF-70324

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