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BGH Urteil v. - VII ZR 49/15

Gesetze: § 242 BGB, § 309 Nr 8 Buchst b DBuchst ff BGB, § 634 Nr 2 BGB, § 637 Abs 3 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags über Wohnungseigentum: Wirksamkeit einer Klausel über die Bindung von Erwerbern an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums; Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln

Leitsatz

1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des Gemeinschaftseigentums vertragschließenden Erwerber ("Nachzügler") an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB unwirksam.

2. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:250216UVIIZR49.15.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2016 S. 617 Nr. 8
NJW 2016 S. 1572 Nr. 22
NJW 2016 S. 9 Nr. 16
WM 2016 S. 1794 Nr. 37
ZIP 2016 S. 1123 Nr. 23
VAAAF-70326

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