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BGH Urteil v. - V ZR 208/14

Gesetze: § 145 BGB, § 146 BGB, § 147 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 308 Nr 1 BGB, § 310 Abs 1 BGB, § 310 Abs 3 BGB, § 9 UStG

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages: Wirksamkeit einer dreimonatigen Bindung an ein Angebot bei beschränktem Lösungsrecht des Antragenden; Angebot unter der aufschiebenden Bedingung einer gesicherten Finanzierung; Unternehmervertrag bei Optieren zur Umsatzsteuer

Leitsatz

1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn dem Antragenden ein (inhaltlich beschränktes) Lösungsrecht eingeräumt wird.

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unwirksam, wonach das Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags durch die Erklärung des Antragenden aufschiebend bedingt ist, dass die Finanzierung gesichert ist.

3. Ein Bauträgervertrag, in dem der Verbraucher zur Umsatzsteuer optiert, um eine Umsatzsteuerrückvergütung zu erlangen, ist kein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 3 BGB, sondern ein Unternehmervertrag gemäß § 310 Abs. 1 BGB. In einer solchen Fallgestaltung sind hohe Anforderungen an die Erschütterung der Indizwirkung eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB zu stellen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:260216UVZR208.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 992 Nr. 6
DB 2016 S. 6 Nr. 14
DNotZ 2016 S. 530 Nr. 7
NJW 2016 S. 2173 Nr. 30
NJW 2016 S. 9 Nr. 17
WM 2016 S. 1758 Nr. 36
ZIP 2016 S. 1486 Nr. 31
PAAAF-70328

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