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BGH Beschluss v. - VIII ZB 57/15

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 313 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 315 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO

Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Ersetzung der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

Leitsatz

1. Die unterbliebene Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung wird jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an ihr mitgewirkt haben, durch die Unterschriften der Richter ersetzt; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (im Anschluss an , NJW 1977, 377 unter I 2).

2. Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 mwN; vom , XII ZB 229/13, NJW-RR 2014, 316 Rn. 6 und vom , V ZB 112/10, juris Rn. 8).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:010316BVIIIZB57.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 2042 Nr. 28
NJW 2016 S. 9 Nr. 17
WM 2016 S. 1850 Nr. 38
GAAAF-70331

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