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BGH Urteil v. - IX ZR 132/15

Gesetze: § 95 Abs 1 InsO, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO, § 346 BGB, § 355 Abs 1 BGB, § 357 Abs 1 BGB vom , § 358 Abs 4 S 3 BGB vom , § 358 Abs 4 S 5 BGB vom , § 387 BGB, § 389 BGB, § 495 Abs 1 BGB

Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung bei Abhängigkeit beider Forderungen von derselben Bedingung; Widerruf eines verbundenen Geschäfts

Leitsatz

1. Hängen beide Forderungen von derselben Bedingung ab, ist eine Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 InsO auch dann zulässig, wenn es sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (Ergänzung zu BGH, , IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1).

2. Durch den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts erlöschen die Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Dies gilt auch in der Insolvenz des Verbrauchers.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:030316UIXZR132.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 769 Nr. 14
DNotZ 2016 S. 442 Nr. 6
NJW 2016 S. 2118 Nr. 29
NJW 2016 S. 9 Nr. 16
WM 2016 S. 620 Nr. 13
ZIP 2016 S. 25 Nr. 13
ZIP 2016 S. 678 Nr. 14
ZAAAF-70342

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