Gesetze: § 79 Abs 1 VBLSa vom , § 79 Abs 1a VBLSa vom , Art 3 Abs 1 GG
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Ausschluss bestimmter Versicherter von einem Zuschlag bei der Umstellung der Zusatzversorgung als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; Wirksamkeit der geänderten Ermittlung der Startgutschriften für rentenferne und rentennahe Versicherte
Tatbestand
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart.