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BFH Beschluss v. - X B 153/14

Gesetze: EStG § 15, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 105 Abs. 3, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 116 Abs. 5, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 135 Abs. 2, FGO § 142, ZPO § 117

Unzulässige Klageabweisung durch Prozessurteil bei mangelnder Nachvollziehbarkeit des Gegenstands des Klagebegehrens; Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge; kein Nachschieben weiterer Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist

Leitsatz

1. Sieht sich das FG trotz zahlreicher Nachfragen und Hinweise nicht imstande, den Gegenstand des Klagebegehrens eines nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers hinreichend nachzuvollziehen, kann es die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweisen.

2. Zu den Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge (angeblich abhanden gekommene Belegordner).

3. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde können nach Ablauf der (nur einmal verlängerbaren) Begründungsfrist keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Maßgeblich ist vielmehr --abgesehen von schlichten Erläuterungen bzw. die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 928 Nr. 6
JAAAF-70505

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