Grundsatzbedeutung einer Rechtssache; § 138 Abs. 3 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anwendbar; Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO; Verbescheidung von rechtsmissbräuchlichen oder offenbar unzulässigen Befangenheitsgesuch; Kostenerstattung
Leitsatz
Die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann nicht aus vermeintlichen, rein einzelfallspezifischen Rechtsfehlern abgeleitet werden.
§ 138 Abs. 3 ZPO ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten finanzgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anwendbar.
Durch das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 108 FGO sind gleichgerichtete Verfahrensrügen, die auf die Unrichtigkeit des Urteilstatbestands abzielen, präkludiert.
Befangenheitsgesuche können in Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der offenbaren Unzulässigkeit in der jeweiligen Hauptsacheentscheidung verbeschieden werden.
Auch im Fall des § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO müssen die zu "erstattenden" Kosten tatsächlich entstanden sein. Ersparte bzw. rein fiktive Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 930 Nr. 6 TAAAF-70506