Jede Einzelfeststellung eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften begründet für sich die Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO; Ergehen eines Grundlagenbescheids nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Folgebescheid
Leitsatz
1. Ein geänderter Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, in dem statt der bisher festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer bestimmten Höhe festgestellt sind, enthält sowohl die (negative) Feststellung, dass keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind, als auch die Feststellung, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der festgestellten Höhe anzusetzen sind. Jede Einzelfeststellung begründet für sich die Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO.
2. Ein Grundlagenbescheid, der im ersten hierauf ergehenden Folgebescheid nicht zutreffend umgesetzt worden ist, berechtigt --die Wahrung der Festsetzungsfrist vorausgesetzt-- gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO so lange zur Änderung des Folgebescheids, wie die festgestellten Besteuerungsgrundlagen noch nicht vollständig im Folgebescheid berücksichtigt sind.
3. Die in § 171 Abs. 10 AO bezeichnete Wirkung (Ablaufhemmung) tritt auch dann ein, wenn die ursprüngliche Festsetzungsfrist für den Folgebescheid --bei Außerachtlassung des noch offenen Verfahrens über den Grundlagenbescheid-- bei Ergehen des Grundlagenbescheids bereits abgelaufen gewesen wäre.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 194 Nr. 7 BFH/NV 2016 S. 889 Nr. 6 NAAAF-70508