Sog. Invaliditätszulagen an Bedienstete des Europäischen Patentamtes unterliegen nicht als Renten und Ruhegehälter der Besteuerung in Deutschland
Leitsatz
Die aufgrund von Art. 62a des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts ausgezahlte sog. Invaliditätszulage ist als Gehalt und Bezug i.S. von Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls anzusehen und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Es handelt sich nicht um "Renten und Ruhegehälter" i.S. von Art. 16 Abs. 2, die der Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Bediensteten unterliegen würden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 919 Nr. 6 EAAAF-70511