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BFH Beschluss v. - V B 122/15

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 118 Abs. 2, AO § 14, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2, GewStG § 2 Abs. 3

Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpfenden Bedeutung der Rechtssache; Durchführung einer Rockveranstaltung mit Musikgruppen durch eine politische Partei als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Leitsatz

1. Erschöpft sich die Bedeutung der Rechtssache in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls, vermag dies die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu rechtfertigen.

2. Ob eine politische Partei bei der Durchführung einer Veranstaltung (hier: einer Rockveranstaltung mit Musikgruppen) nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 KStG einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO unterhält, der die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 KStG ausschließt und die Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 3 GewStG begründet, ist nach Maßgabe einer entsprechenden Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. , Rz 46 ff.).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1062
OAAAF-70512

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