Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten im Zusammenhang mit Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln nicht abziehbar
Leitsatz
Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung).
Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
Hat sich der Steuerpflichtige auf unklare vertragliche Gestaltungen eingelassen, kann dies dem Rechtsstreit die Zwangsläufigkeit nehmen.
Zwangsläufigkeit ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Verpflichtung zur Kostentragung nicht aus einem Unterliegen im Rechtsstreit, sondern aus der Vermögenslosigkeit der Gegenpartei folgt. Vielmehr kommt es auch in diesem Fall darauf an, ob das der Zahlungsverpflichtung als wesentliche Ursache zugrunde liegende Ereignis als solches für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (Anschluss an , BFH/NV 2001, 1391).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2016 S. 853 Nr. 15 BFH/NV 2016 S. 902 Nr. 6 EStB 2016 S. 221 Nr. 6 IAAAF-70514