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BMF - IV A 3 - S 0338/07/10010 BStBl 2016 I S. 450

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten; Verfassungsmäßigkeit der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG

Bezug: (BStBl 2011 I S. 464)

Bezug: (BStBl 2015 I S. 786)

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit (HFR 2016 S. 69), vom (HFR 2016 S. 72) und vom (HFR 2016 S. 77) drei gegen die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz gerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 5 (Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005) der Anlage zum (BStBl 2011 I S. 464), die zuletzt durch (BStBl 2015 I S. 786) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leibrentenbesteuerung kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 201 1 (a. a. O.) wird wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzun...

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