Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem Ermessen nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie; Anwendung der Transparenzanforderungen; Prüfungsmaßstab bei der Billigkeitskontrolle; Anforderungen an den Vortrag zu Bezugskostensteigerungen; einseitig vorgenommene Änderung der allgemeinen Tarife und Bedingungen als Vertragsänderung
Leitsatz
1. Anders als bei Haushaltskunden steht dem Gasgrundversorger gegenüber Nicht-Haushaltskunden im Sinne des Art. 2 Nr. 26 der Gas-Richtlinie 2003/55/EG, die auch nicht gemäß § 3 Nr. 22 Alt. 2 EnWG 2005 als Haushaltskunden anzusehen sind, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auch nach dem Ablauf der bis zum reichenden Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG das Recht zu, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern (Fortführung der , BGHZ 207, 209, ZIP 2015, 2226 und VIII ZR 13/12, juris, ZIP 2015, 2236; vom , VIII ZR 208/12, juris, EnWZ 2016, 166, VIII ZR 236/12, juris, und VIII ZR 330/12, juris, EnWZ 2016, 168).
2. Diesem Preisänderungsrecht stehen die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG in der durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, da die Gas-Richtlinie deren Anwendung für Nicht-Haushaltskunden nicht zwingend vorschreibt.
3. Eine unter diesen Voraussetzungen vom Gasgrundversorger einseitig gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV vorgenommene Preiserhöhung unterliegt auch dann der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, wenn für den Kunden die Möglichkeit besteht, das Erdgas von einem anderen Anbieter zu beziehen.
4. Die Billigkeitskontrolle solcher Preiserhöhungen (§ 315 BGB) kann nicht entscheidend auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Gaspreisen anderer Gasversorgungsunternehmen vorgenommen werden; vielmehr kommt es maßgeblich auf den konkreten Gaslieferungsvertrag an und ist eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sowie der Interessenlage beider Parteien vorzunehmen (Fortführung von , WM 1991, 2065 unter III 1 und 2 a mwN; vom , III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 20; vom , KZR 18/10, WM 2012, 622 Rn. 17).
5. Zu den Anforderungen an den Vortrag und das Bestreiten sowie an die Feststellung von (Bezugs-)Kostensteigerungen des Gasversorgers (Fortführung der , BGHZ 178, 362 Rn. 45 ff.; vom , VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 21, 30 f.; vom , VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 91 ff.).
6. Als eine zur Beendigung der von § 116 Satz 1 EnWG 2005 angeordneten Fortgeltung des alten Rechts für Tarifkundenverträge mit Nicht-Haushaltskunden führende Änderung des Vertrages im Sinne des § 116 Satz 2 EnWG 2005 ist nicht schon eine vom Gasgrundversorger einseitig vorgenommene Änderung der allgemeinen Tarife und Bedingungen anzusehen; es bedarf wegen der mit der Vertragsänderung nach § 116 Satz 2 EnWG 2005 insoweit verbundenen Beendigung der Grundversorgung vielmehr eines übereinstimmenden Änderungswillens der Parteien.