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BGH Urteil v. - V ZR 131/15

Gesetze: § 46 Abs 1 S 2 WoEigG, § 167 ZPO

Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Zustellung der Klage "demnächst" und angemessener Bearbeitungszeitraum für Streitwertanfrage; Rechtmäßigkeitskontrolle für nach der Teilungserklärung gestattete Baumaßnahmen

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung dürfen die Kläger die in ihrem Eigentum stehenden Einheiten 21 und 22 zu Wohn- oder Büroräumen ausbauen, wobei „jede Baumaßnahme gestattet (wird), welche behördlich genehmigt ist“. Zudem sind sie berechtigt, nicht benutzte Schornsteine zu entfernen und im Rahmen des baurechtlich Zulässigen ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer und dinglich Berechtigten auf eigene Kosten und eigenes Risiko einen Personenaufzug einzubauen. Schließlich ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass die Kläger verpflichtet sind, etwaige durch die Baumaßnahmen entstehende Schäden unabhängig von einem Verschulden auf eigene Kosten zu beseitigen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:260216UVZR131.15.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2016 S. 650 Nr. 11
UAAAF-70977

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