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BGH Urteil v. - VI ZR 437/14

Gesetze: Art 40 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 40 Abs 4 BGBEG, Art 26 S 1 KHVG AUT, Art 27 KHVG AUT

Anwendbares Recht bei Verkehrsunfall im Ausland: Direktanspruch des Verletzten gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen nach Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut; Günstigkeitsvergleich der beiden Anknüpfungsalternativen; Anspruchsverjährung

Leitsatz

1. Die Frage, ob der Verletzte seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, richtet sich gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht. Die Bestimmung sieht eine echte Alternativanknüpfung vor; der Direktanspruch ist nicht nur subsidiär aus dem Versicherungsvertragsstatut herzuleiten.

2. Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden. Der Verletzte muss sich nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln.

3. Dem von Art. 40 Abs. 4 EGBGB zur Anwendung berufenen Recht unterliegt auch die Frage, ob der Direktanspruch verjährt ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:010316UVIZR437.14.0

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 6 Nr. 15
NJW 2016 S. 1648 Nr. 23
NJW 2016 S. 9 Nr. 22
EAAAF-70978

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