Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - sexueller Missbrauch in der ehemaligen DDR - missbrauchsbedingte Schwangerschaft - keine örtliche und zeitliche Konkretisierung des tätlichen Angriffs - Härteregelung - Schwerbeschädigung allein infolge dieser Schädigung - besondere berufliche Betroffenheit - Zusammentreffen von Opferentschädigungsansprüchen in verschiedenen Bundesländern - Leistungszuständigkeit für einheitliche Beschädigtenrente - anteilige Kostentragung - sozialgerichtliches Verfahren - freie Beweiswürdigung - Ausschluss des halluzinatorischen Erlebens der Schädigung - Verzicht auf Glaubhaftigkeitsgutachten - Amtsermittlungsgrundsatz - unstreitige Tatsachen
Leitsatz
1. Die Härtefallregelung des Opferentschädigungsgesetzes für Schwerbeschädigte "allein infolge dieser Schädigung" ist erfüllt, wenn sich die Schädigung im zeitlichen und räumlichen Erstreckungsbereich des Gesetzes auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom bis zum ereignet und für sich allein betrachtet zu einer Schwerbeschädigung geführt hat.
2. Eine Erhöhung des Grads der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ist auch im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes möglich (Bestätigung von und vom - B 9 VG 1/02 R = BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr 3).
3. Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz in verschiedenen Bundesländern zusammen, ist für die Festsetzung einer einheitlichen Rente das Land zuständig, das über die letzte Schädigung entscheidet.