Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 12 R 11/14 R

Gesetze: § 9 Nr 2 AÜG, § 10 Abs 4 AÜG vom , § 10 Abs 4 AÜG vom , § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 22 Abs 1 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 SGB 4, § 28d SGB 4, § 28e SGB 4, § 28f Abs 2 S 1 SGB 4, § 28f Abs 2 S 3 SGB 4, § 28f Abs 2 S 4 SGB 4, § 28p Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, Art 20 Abs 3 GG, § 75 Abs 2 SGG, § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 97 ArbGG

Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung der rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP - equal pay-Anspruch der Leiharbeitnehmer - Vertrauensschutz steht Beitragsnachforderung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht entgegen - Verletzung der Aufzeichnungspflicht seitens des Arbeitgebers - Schätzungsbefugnis - 30-jährige Verjährungsfrist wegen vorsätzlicher Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen - Summenbescheid

Leitsatz

1. Vertrauensschützende Normen des deutschen innerstaatlichen Rechts stehen einer Rückwirkung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" und der im Anschluss daran von Sozialversicherungsträgern auf equal pay-Basis mit Wirkung für die Vergangenheit geltend gemachten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich nicht entgegen.

2. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Schätzung von Arbeitsentgelten in personenbezogenen Betriebsprüfungsbescheiden.

3. Zu den Voraussetzungen für die Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist wegen vorsätzlicher Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:161215UB12R1114R0

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 2048 Nr. 35
RAAAF-71013

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank