Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22b Abs 3 S 2 Nr 2 SGB 2, § 7 Abs 5 SGB 2, § 27 SGB 2
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - erhöhter Raumbedarf aufgrund der Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind - Unterkunftsbedarf des umgangsberechtigten Elternteils - Leistungsausschluss für Auszubildende - Leistungen für Auszubildende
Leitsatz
Höhere Wohnkosten, die einem umgangsberechtigten Elternteil wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind entstehen (hier: Kosten für eine größere Wohnung), stellen einen zusätzlichen Bedarf dieses Elternteils dar und sind nicht dem Wohnbedarf des Kindes zuzurechnen, wenn dieses seinen Lebensmittelpunkt bei dem anderen Elternteil hat.