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BFH Beschluss v. - X B 130, 131/15

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5, EStG § 7g Abs. 1, EStG § 15, FGO § 73 Abs. 1 Satz 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 115 Abs. 5 Satz 2, FGO § 135 Abs. 2

Investitionsabzugsbetrag: mehrere gewerbliche Betätigungen (Betreiben einer Photovoltaikanlage und eines Autohauses) als einheitlicher Gewerbebetrieb

Leitsatz

1. Für die Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.

2. Der Umstand, dass der von einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom zu einem nicht unerheblichen Anteil (hier: zu 21,3 %) eigenbetrieblich genutzt wird, stellt einen im Rahmen der Gesamtschau aller Umstände zu berücksichtigenden Teilaspekt dar.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAF-71092

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