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BFH Urteil v. - X R 12/13

Gesetze: AO § 41 Abs. 1 Satz 1, BGB § 133, BGB § 157, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5, EStG § 15, EStG § 24 Nr. 1 Buchstabe a, EStG § 24 Nr. 1 Buchstabe b, EStG § 24 Nr. 1 Buchstabe c, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 90a Abs. 1, FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, FGO § 105 Abs. 3 Satz 2, FGO § 121 Satz 1, FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1, HGB § 89b

Vertragsauslegung durch das Revisionsgericht (hier: Auslegung eines Nachtragsvertrags zur Vertriebsvereinbarung mit einem Handelsvertreter); Differenzierung zwischen Ersatz für entgangenen oder entgehenden Einnahmen und Erfüllungsleistungen; tarifbegünstigte Besteuerung von Abschlagszahlungen an einen Handelsvertreter

Leitsatz

1. Zur Vertragsauslegung durch das Revisionsgericht.

2. Zur Aufspaltung einer an einen Handelsvertreter "im Gegenzug" für die Senkung von Provisionssätzen geleisteten Zahlung in einen als "Entschädigung" ermäßigt zu besteuernden und einen dem laufenden Gewinn zuzurechnenden nicht tarifbegünstigten Anteil (Doppelfunktion einer Abschlagszahlung).

3. Die in § 24 Nr. 1 Buchst. a und c EStG geregelten Entschädigungszwecke schließen sich rechtlich und wirtschaftlich gegenseitig aus. Eine gleichwie geartete "Vermischung" der beiden Begünstigungstatbestände kommt nicht in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 898 Nr. 6
HFR 2016 S. 621 Nr. 7
KÖSDI 2016 S. 19834 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2016 S. 359
LAAAF-71093

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