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BFH Beschluss v. - X S 23/15 (PKH)

Gesetze: FGO § 91 Abs. 1 Satz 1FGO § 142FGO § 53 Abs. 2ZPO § 114 Abs. 2ZPO § 185 Nr. 1ZPO § 188 Satz 1

Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung; gesteigerte Prozessfürsorgepflicht gegenüber einem obdachlosen Verfahrensbeteiligten; trotz gegebener Verfahrensmängel keine Gewährung einer Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mutwillens

Leitsatz

  1. Eine öffentliche Zustellung ist nur als letztes Mittel zulässig. Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist.

  2. Gegenüber einem obdachlosen Verfahrensbeteiligten obliegt dem FG eine gesteigerte Prozessfürsorgepflicht. Wenn der Obdachlose postalisch lediglich über die Anschrift einer Beratungsstelle erreichbar ist, diese aber keine förmlichen Zustellungen entgegen nimmt, muss das FG förmlich zuzustellende Schriftstücke zumindest zusätzlich auch mit einfachem Brief an die Anschrift der Beratungsstelle übersenden, damit der Obdachlose die Möglichkeit hat, tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen.

  3. Hält das FG die gesetzliche zweiwöchige Ladungsfrist nicht ein, ohne die Ladungsfrist ausdrücklich abzukürzen, ist das gleichwohl auf eine solche mündliche Verhandlung ergehende Urteil auf eine entsprechende Rüge hin aufzuheben, ohne dass es weiterer Darlegungen bedarf.

  4. Trotz gegebener Erfolgsaussichten wegen Verfahrensmängeln des erstinstanzlichen Urteils ist die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde mutwillig und die Gewährung von PKH daher zu versagen, wenn feststeht, dass es nach einer Zurückverweisung im zweiten Rechtsgang nur zu einer Abweisung der Klage kommen kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 945 Nr. 6
VAAAF-71094

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