Zivilprozesskosten für Scheidungsfolgesachen außerhalb des sog. Zwangsverbunds keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
2. Prozesskosten wegen Scheidungsfolgesachen außerhalb des sog. Zwangsverbunds, wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder den nachehelichen Unterhalt, entstehen dem Steuerpflichtigen auch dann nicht zwangsläufig, wenn die Folgesachen auf Antrag des anderen Ehegatten zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 905 Nr. 6 EStB 2016 S. 182 Nr. 5 JAAAF-71098