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BFH Beschluss v. - IX B 85/15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 917 Nr. 6
DStZ 2016 S. 352 Nr. 10
MAAAF-71100

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