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Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG
Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG
Örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 17 Abs. 2 GrEStG – Ermittlung des wertvollsten Grundstücks(-teils)
Aufteilungsmaßstab bei gesonderten Feststellungen nach § 17 Abs. 2 GrEStG
Örtliche Zuständigkeit – Abgrenzung zwischen § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen
Örtliche Zuständigkeit in den Fällen der mittelbaren Anteilsvereinigung (-übertragung) und der Organschaft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG)
Mehrfache örtliche Zuständigkeit (§ 25 AO)
Örtliche Zuständigkeit bei Verlegung der Geschäftsleitung (§ 26 AO)
Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO)
Regelungsinhalt der Feststellung nach § 17 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG
Anwendung des § 17 Abs. 4 GrEStG
Zeitlicher Anwendungsbereich
1 Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG
Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn
sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegen, oder ein Grundstück betrifft, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG);
in den Fällen der Umwandlung ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts des neuen Rechtsträgers belegen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) oder
in den Fällen des § 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Gesch...