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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 4541 BStBl 2016 I S. 282

Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG

1

Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG

2

Örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 17 Abs. 2 GrEStG – Ermittlung des wertvollsten Grundstücks(-teils)

3

Aufteilungsmaßstab bei gesonderten Feststellungen nach § 17 Abs. 2 GrEStG

4

Örtliche Zuständigkeit – Abgrenzung zwischen § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen

5

Örtliche Zuständigkeit in den Fällen der mittelbaren Anteilsvereinigung (-übertragung) und der Organschaft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG)

6

Mehrfache örtliche Zuständigkeit (§ 25 AO)

7

Örtliche Zuständigkeit bei Verlegung der Geschäftsleitung (§ 26 AO)

8

Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO)

9

Regelungsinhalt der Feststellung nach § 17 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG

10

Anwendung des § 17 Abs. 4 GrEStG

11

Zeitlicher Anwendungsbereich

1 Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG

Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn

  • sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegen, oder ein Grundstück betrifft, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG);

  • in den Fällen der Umwandlung ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts des neuen Rechtsträgers belegen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) oder

  • in den Fällen des § 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Gesch...

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