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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3812 BStBl 2016 I S. 280

Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG, Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13c ErbStG und Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 13a ErbStG

  1. Der BFH hat in dem (BStBl 2016 II S. 223) die Steuerbefreiung für die Zuwendung eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG abgelehnt, weil der Erwerber aus beruflichen Gründen von vornherein gehindert war, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.

    Dessen ungeachtet ist es hinsichtlich der Befreiung weiterhin als unschädlich anzusehen, wenn die Pflegebedürftigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbs die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt oder ein Kind wegen seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs rechtlich gehindert ist, einen Haushalt selbstständig zu führen. Insoweit liegen im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv zwingende Gründe vor, die den Erwerber an der Selbstnutzung hindern. An R E 13.4 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 3 und 4 sowie Abs. 7 Satz 4 und 5 ErbStR 2011 wird festgehalten.

  2. Der BFH hat in dem (BStBl 2016 II S. 225) entschieden, dass der in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG gesetzlich vorgesehene Begünstigungstransfer auf den Erben, auf den das begünstigte Vermögen übergeht, auch dann eintritt, wenn die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung erst ca. 15 Monate nach dem Erbfall erfolgt is...

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