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BGH Urteil v. - I ZR 88/13

Gesetze: § 77 Abs 2 S 1 Alt 2 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 8 TMG, § 9 TMG, § 10 TMG, Art 4 Abs 1 EGRL 29/2001

Urheberrechtsverletzung: Ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers zum Verkaufsangebot und zur Werbung für den Erwerb der Bild- und Tonträger mit seinen Darbietungen; Haftung des Täters der Rechtsverletzung auf Unterlassen ohne Verschulden; unselbständige Hilfsperson; Verantwortlichkeit für Abgabe eigener Angebote - Al Di Meola

Leitsatz

Al Di Meola

1. Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben.

2. Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt, haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung.

3. Wer als bloße unselbständige Hilfsperson tätig wird, haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Unselbständige Hilfsperson ist, wer aufgrund seiner untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat.

4. Wer eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten erstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Haftungsprivilegien eines Diensteanbieters nach §§ 8 bis 10 TMG berufen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:051115UIZR88.13.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 2341 Nr. 32
QAAAF-71424

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