Missbrauch des Online-Bankings: Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments; Erschütterung des für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises; Erfahrungssatz für grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers; Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem Namen
Leitsatz
1. Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist nach § 675w Satz 3 BGB Voraussetzung einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen.
2. Der Zahlungsdienstnutzer muss zur Erschütterung eines für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen, sondern kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Umstände stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen.
3. Es gibt keinen einen Anscheinsbeweis rechtfertigenden Erfahrungssatz, dass bei einem Missbrauch des Online-Bankings, wenn die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments korrekt aufgezeichnet worden und die Prüfung der Authentifizierung beanstandungsfrei geblieben ist, eine konkrete grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers nach § 675v Abs. 2 BGB vorliegt.
4. Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem Namen bei einem Missbrauch des Online-Bankings.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:260116UXIZR91.14.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 897 Nr. 16 DB 2016 S. 14 Nr. 5 DB 2016 S. 7 Nr. 15 DStR 2016 S. 14 Nr. 5 NJW 2016 S. 2024 Nr. 28 WM 2016 S. 691 Nr. 15 ZIP 2016 S. 7 Nr. 4 ZIP 2016 S. 757 Nr. 16 KAAAF-71426