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BGH Beschluss v. - I ZB 87/14

Gesetze: § 8 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 Abs 1 MarkenG, § 54 Abs 2 S 2 MarkenG, § 59 Abs 2 MarkenG, § 41 Abs 2 Nr 5 MarkenV, § 42 MarkenV, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Löschungsantrag; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist; Gehörsverstoß - Fünf-Streifen-Schuh

Leitsatz

Fünf-Streifen-Schuh

1. Die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß § 54 Abs. 1, §§ 50, 8 MarkenG setzt die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von § 8 MarkenG voraus.

2. Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG wird durch einen unzulässigen Löschungsantrag nicht in Gang gesetzt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:110216BIZB87.14.0

Fundstelle(n):
EAAAF-71428

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