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BGH Urteil v. - XI ZR 454/14

Gesetze: § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 488 Abs 3 S 3 BGB, § 502 BGB vom , Art 229 § 22 Abs 2 BGBEG

Förderdarlehensvertrag: Kontrollfähigkeit einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht; Wirksamkeit eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts"

Leitsatz

1. Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.

2. Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR454.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1104 Nr. 19
BB 2016 S. 513 Nr. 9
BB 2016 S. 898 Nr. 16
DB 2016 S. 13 Nr. 8
DStR 2016 S. 16 Nr. 8
NJW 2016 S. 1875 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2016 S. 1785
WM 2016 S. 699 Nr. 15
ZIP 2016 S. 13 Nr. 7
ZIP 2016 S. 810 Nr. 17
LAAAF-71430

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