Förderdarlehensvertrag: Kontrollfähigkeit einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht; Wirksamkeit eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts"
Leitsatz
1. Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.
2. Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR454.14.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1104 Nr. 19 BB 2016 S. 513 Nr. 9 BB 2016 S. 898 Nr. 16 DB 2016 S. 13 Nr. 8 DStR 2016 S. 16 Nr. 8 NJW 2016 S. 1875 Nr. 26 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2016 S. 1785 WM 2016 S. 699 Nr. 15 ZIP 2016 S. 13 Nr. 7 ZIP 2016 S. 810 Nr. 17 LAAAF-71430