Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb eines Wohnhauses, das zu mehr als 90 v.H. für private Zwecke genutzt wird
Leitsatz
1. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG beruht auf Art. 1 der Entscheidung des Rates vom (2004/817/EG), der Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.
2. Der Vorlagebeschluss des Senats vom XI R 15/13 (BFHE 250, 276, BStBl II 2015, 865) betrifft nicht eine zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen genutztes Wohnhaus, sondern allein die Frage, ob diese Ermächtigung über ihren Wortlaut hinaus auch für den Vorsteuerausschluss in Bezug auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten des Unternehmens gilt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 957 Nr. 6 WAAAF-71529