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BFH Beschluss v. - I B 41/15

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, KStG § 8b Abs. 2 Satz 2

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hier: Finanzunternehmen gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002)

Leitsatz

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete abstrakte Rechtsfrage formulieren. Es genügt nicht, nur allgemein zur Klärungsbedürftigkeit eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals (hier: Finanzunternehmen gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002) vorzutragen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 926 Nr. 6
DAAAF-71531

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