Akteneinsichtsrecht dient allein der Prozessführung; kein Finanzrechtsweg gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens; Regelung des § 21 GKG nicht auf außergerichtliche Kosten übertragbar
Leitsatz
1. Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet.
2. Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 129 Nr. 5 BFH/NV 2016 S. 936 Nr. 6 RAAAF-71535