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BFH Beschluss v. - VI B 89/15

Gesetze: FGO § 78 Abs. 1, FGO § 128 Abs. 1, FGO § 128 Abs. 2, FGO § 155, ZPO § 299 Abs. 2, VwGO § 40, GKG § 21, FGO § 135 Abs. 2, GVGEG § 23

Akteneinsichtsrecht dient allein der Prozessführung; kein Finanzrechtsweg gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens; Regelung des § 21 GKG nicht auf außergerichtliche Kosten übertragbar

Leitsatz

1. Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet.

2. Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 129 Nr. 5
BFH/NV 2016 S. 936 Nr. 6
RAAAF-71535

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