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BFH Beschluss v. - X S 38/15 (PKH)

Gesetze: AO § 149, AO § 233a, AO § 238 Abs. 1 Satz 1, FGO § 52a Abs. 1, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, FOG § 108 Abs. 1, FGO § 109 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3, FGO § 119 Nr. 3, FGO § 142, FGO § 155 Satz 1, ZPO § 114, ZPO § 117, ZPO § 227 Abs. 1, EStG § 10d, BGB § 247, SigG § 2 Nr. 3

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf der Schriftform; Glaubhaftmachung von Gründen für eine Terminsverlegung; Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Übergehen eines Antrags; EGVP

Leitsatz

  1. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf der Schriftform.

  2. § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO enthält eine Verpflichtung für den Verordnungsgeber.

  3. Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründen für sich genommen keine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit.

  4. Sind die Gründe für einen Terminsverlegungsantrag nicht glaubhaft gemacht, hat das FG zur Ergänzung der Angaben aufzufordern, soweit dies zeitlich noch möglich ist.

  5. Geht ein Terminsverlegungsantrag am Nachmittag vor dem Termin ein, so genügt es, wenn das FG versucht, seine Aufforderung zur Ergänzung der Angaben unter der auf dem Antrag angegebenen Telefon- und Telefaxnummer zu übermitteln.

  6. Die Frage, ob der Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungsgemäß ist, hat für den Zeitraum bis 2013 keine grundsätzliche Bedeutung.

  7. Ist ein Streitgegenstand in Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht genannt, so ist darüber nicht entschieden.

  8. Ist ein Antrag übergangen, der auch im Tatbestand nicht erwähnt ist, so ist vor einem etwaigen Antrag auf Urteilsergänzung grundsätzlich zunächst ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu stellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 940 Nr. 6
OAAAF-71549

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