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BGH Urteil v. - I ZR 136/14

Gesetze: § 306 Abs 1 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 315 BGB, § 7 UrhWahrnG

Verteilungsplan der GEMA im Bereich U-Musik: Wirksamkeit der Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen ohne allgemeine Marktnachfrage; Einnahmenermittlung nach der Kollektivverrechnung bei unwirksamer Nettoeinzelverrechnung; Leistungsbestimmungsrecht der GEMA - Allgemeine Marktnachfrage

Leitsatz

Allgemeine Marktnachfrage

1. Die in Abschnitt XIII Buchst. A Nr. 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 23./ beschlossenen Fassung (A-VPA 2010) getroffene Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen, die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Sieht der Verteilungsplan der GEMA im Bereich "U-Musik" im Grundsatz die Kollektivverrechnung vor und greift eine Klausel über die Einzelverrechnung nicht ein, weil sie unwirksam ist, sind die Einnahmen nach der Kollektivverrechnung zu ermitteln. Der GEMA steht in diesem Fall kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:081015UIZR136.14.0

Fundstelle(n):
QAAAF-71907

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